LAG München - Urteil vom 08.07.2009
11 Sa 54/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 1004; ZPO § 286 Abs. 1;
Fundstellen:
AuA 2009, 611
CR 2010, 269
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 12821/07

Voraussetzungen erneuter Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz; Darlegungspflicht des Arbeitnehmers zur Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG München, Urteil vom 08.07.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 54/09

DRsp Nr. 2009/20442

Voraussetzungen erneuter Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz; Darlegungspflicht des Arbeitnehmers zur Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob eine durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist, nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen; konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. 2. Eine Abmahnung hat den Zweck, in einem durch vertragswidriges Verhalten einer Vertragspartei gestörten Arbeitsverhältnis denjenigen, der eine Pflicht verletzt hat, zu vertragstreuem Verhalten zu bewegen, um damit künftige Leistung und Gegenleistung eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses wieder ins Gleichgewicht zu bringen.