Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 25. Januar 2013 - Aktenzeichen
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiter darum, ob das beklagte Land gegenüber dem Kläger ab dem 1. Januar 2012 zur Zahlung von Strukturausgleich nach § 12 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (
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