LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.01.2015
2 Sa 552/13
Normen:
§ 12 Abs. 1 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) vom 1. September 2009;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 25.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 293/12

Voraussetzungen eines Strukturausgleichs nach § 12 Abs. 1 TVÜ-H

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.01.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 552/13

DRsp Nr. 2018/10538

Voraussetzungen eines Strukturausgleichs nach § 12 Abs. 1 TVÜ-H

Aufgrund des konkreten Ablaufs der Tarifvertragsverhandlungen zum Strukturausgleich in Hessen ergibt sich ein übereinstimmender Regelungswille der Tarifvertragsparteien, wonach ein Strukturausgleich nach § 12 Abs. 1 TVÜ-H nur in den Fällen in Betracht kommt, in denen zum Stichtag der Bedienstete noch immer gemäß seiner "originären" Vergütungsgruppe vergütet wurde und ein Aufstieg noch nicht stattgefunden hatte.

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 25. Januar 2013 - Aktenzeichen 10 Ca 293/12 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 12 Abs. 1 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) vom 1. September 2009;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiter darum, ob das beklagte Land gegenüber dem Kläger ab dem 1. Januar 2012 zur Zahlung von Strukturausgleich nach § 12 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) vom 1. September 2009 verpflichtet ist.