OLG Zweibrücken - Beschluss vom 19.01.2022
1 W 2/22
Normen:
Mehrbedarf i.S.v. ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; SGB II § 21; SGB XII § 30;
Vorinstanzen:
LG Landau, vom 15.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 182/21

Voraussetzungen eines Mehrbedarfs wegen Pflegebedürftigkeit im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.01.2022 - Aktenzeichen 1 W 2/22

DRsp Nr. 2023/2925

Voraussetzungen eines Mehrbedarfs wegen Pflegebedürftigkeit im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren

Ein Mehrbedarf nach §§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO, 21 SGB II, 30 SGB XII ist im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren darzulegen und nachzuweisen. Die Vorlage eines Auszugs eines Pflegegutachtens reicht für einen anerkennenswerten Mehrbedarf bei der Berechnung von Prozesskostenhilfe alleine nicht aus.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 15.10.2021, Az. 2 O 182/21, dies in der Fassung der Teilabhilfe- und Vorlageentscheidung vom 03.01.2022, wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsteller hat eine Gerichtsgebühr von 66 € zu tragen (§ 22 Abs. 1 GKG, Nr. 1812 KV GKG). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

3.

Die Entscheidung unterliegt nicht der Anfechtung (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).

Normenkette:

Mehrbedarf i.S.v. ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; SGB II § 21; SGB XII § 30;

Gründe

Gegen die korrigierte Berechnung der Vorderrichterin gibt es - dies auf der Grundlage der Stellungnahme des Bezirksrevisors beim dem Landgericht Landau in der Pfalz - nichts zu erinnern.