Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. März 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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