Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 4. Juli 2017
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten über einen Billigkeitserlass einer Kindergeldrückforderung gemäß §
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter des im Oktober 1995 geborenen Sohnes F, für den sie zunächst Kindergeld bezog. Sie lebte mit F und vier weiteren Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft, für die sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezog (Alg II–Leistungen). Das gesamte Kindergeld wurde als Einkommen gemäß § 11 SGB II auf die Sozialleistungen angerechnet.
F begann zum 1. August 2013 eine Ausbildung. Am 31. Juli 2014 wurde er aufgrund eines Haftbefehls in Untersuchungshaft genommen, am 16. Juni 2015 wurde er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
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