LSG Hamburg - Urteil vom 17.02.2015
L 3 U 38/13
Normen:
SGB VII § 108; SGB VII §§ 104 ff.; SGB X § 37; SGB X § 39 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 128/11

Voraussetzungen eines ArbeitsunfallsWirksamwerden eines BescheidsBegriff der abhängigen BeschäftigungEntstehungsprinzip

LSG Hamburg, Urteil vom 17.02.2015 - Aktenzeichen L 3 U 38/13

DRsp Nr. 2015/6804

Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls Wirksamwerden eines Bescheids Begriff der abhängigen Beschäftigung Entstehungsprinzip

1. Der Träger der Unfallversicherung ist mit Blick auf den Direktanspruch des Geschädigten berechtigt, Feststellungen nach § 108 SGB VII auch gegenüber dem Haftpflichtversicherer zu treffen. 2. Ein Bescheid wird nur dem gegenüber wirksam (§ 37 SGB X), dem er bekannt gegeben wurde (§ 39 Abs. 1 SGB X), und nur derjenige kann Widerspruch erheben, dem gegenüber der Bescheid wirksam ist. 3. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. 4. Ob jemand abhängig Beschäftigter oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das gesamte Bild der Arbeitsleistung. 5. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.

Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 108; SGB VII §§ 104 ff.; SGB X § 37; SGB X § 39 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand: