LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.07.2015
6 Sa 1076/14
Normen:
§ 1 BetrAVG;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 9501/13

Voraussetzungen eines Anspruchs des fliegerischen Personals der Deutschen Lufthansa AG auf Übergangsversorgung mit der Option eines Anspruchs auf Kapitalabfindung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.07.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 1076/14

DRsp Nr. 2015/20010

Voraussetzungen eines Anspruchs des fliegerischen Personals der Deutschen Lufthansa AG auf Übergangsversorgung mit der Option eines Anspruchs auf Kapitalabfindung

Orientierungssätze: Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht nach TV ÜV der Dt. Lufthansa AG keinen Anspruch auf Übergangsversorgung

Ansprüche des fliegenden Personals der Deutschen Lufthansa AG auf eine Übergangsversorgung mit der Option eines Anspruchs auf eine Kapitalzahlung setzen stets die Beendigung des fliegerischen Arbeitsverhältnisses voraus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 07. Mai 2014 - 14 Ca 9501/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 1 BetrAVG;

Tatbestand

1. 2.