OLG Köln - Urteil vom 19.04.2018
15 U 135/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art 5 Abs. 1;
Fundstellen:
MMR 2019, 631
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 37/17

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Veröffentlichung eines Unterlassungsurteils betreffend die Verbreitung von Tatsachenbehauptungen über eine Politikerin

OLG Köln, Urteil vom 19.04.2018 - Aktenzeichen 15 U 135/17

DRsp Nr. 2018/8044

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Veröffentlichung eines Unterlassungsurteils betreffend die Verbreitung von Tatsachenbehauptungen über eine Politikerin

Tenor

Die Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2.8.2017 (28 O 37/17) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art 5 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt als ehemalige Bundesvorsitzende der Partei B (B) den Beklagten als Betreiber der Ler Journalistenschule auf Unterlassung von Äußerungen und Bewertungen in Anspruch, die dieser vom 14.6.2016 bis Dezember 2016 auf der von ihm verantworteten Internetseite www.G.de eingestellt hatte. Weiter macht sie Ansprüche auf Veröffentlichung des erstinstanzlichen Urteils, auf Auskunftserteilung über die Verbreitung der betreffenden Internetseite sowie auf Hinwirken des Beklagten darauf geltend, dass Drittmedien in einem Nachtrag auf das erstinstanzliche Urteil hinweisen.

1. 2. a. b. c. 3.