Die Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2.8.2017 (
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin nimmt als ehemalige Bundesvorsitzende der Partei B (B) den Beklagten als Betreiber der Ler Journalistenschule auf Unterlassung von Äußerungen und Bewertungen in Anspruch, die dieser vom 14.6.2016 bis Dezember 2016 auf der von ihm verantworteten Internetseite www.G.de eingestellt hatte. Weiter macht sie Ansprüche auf Veröffentlichung des erstinstanzlichen Urteils, auf Auskunftserteilung über die Verbreitung der betreffenden Internetseite sowie auf Hinwirken des Beklagten darauf geltend, dass Drittmedien in einem Nachtrag auf das erstinstanzliche Urteil hinweisen.
1. 2. a. b. c. 3.
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