LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.01.2012
9 Sa 308/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 241/11

Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 308/11

DRsp Nr. 2012/2817

Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung

Stützt der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung darauf, der Arbeitnehmer habe die in ihn gesetzten Erwartungen als Produktionsleiter nicht erfüllt, so hat er darzulegen, welche Arbeitsaufgaben der Arbeitnehmer nicht oder nur unzureichend erledigt hat.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 03.05.2011 - Az: 7 Ca 241/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 9 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten mit Schreiben vom 28.02.2011 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung sowie einen von der Beklagten im Berufungsverfahren gestellten Auflösungsantrag.

Der 49-jährige, zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 05.04.2009 bei der Beklagten, die ständig weitaus mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, als Produktionsleiter bei einem Bruttomonatsarbeitsverdienst von 6.000,00 EUR tätig.