LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 28.07.2022
L 4 R 88/17
Normen:
SGG § 202; GVG § 17 Abs. 1 S. 2;

Voraussetzungen einer UntätigkeitsklageDoppelte Rechtshängigkeit im sozialgerichtlichen VerfahrenZulässigkeit einer isolierten FeststellungsklageZulässigkeit einer Feststellungsklage wegen Untätigkeit

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.07.2022 - Aktenzeichen L 4 R 88/17

DRsp Nr. 2023/2838

Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage Doppelte Rechtshängigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren Zulässigkeit einer isolierten Feststellungsklage Zulässigkeit einer Feststellungsklage wegen Untätigkeit

Soweit ein Widerspruchsbescheid bereits bei Erhebung der Untätigkeitsklage vorliegt, ist die Untätigkeitsklage unzulässig. Wenn in einem Rentenverfahren durch den Versicherten zusätzlich ein Reha-Antrag gestellt wird, kann die Rentenversicherung diesen Antrag in das laufende Verfahren mit einbeziehen und innerhalb dieses Verfahrens entscheiden. Der Versicherte kann dann diesbezüglich nicht noch ein weiteres Verfahren führen, da dann eine doppelte Rechtshängigkeit vorläge.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 202; GVG § 17 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Wege einer Untätigkeitsklage die Bescheidung seines Antrages auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Psychisch Kranker) vom 5. April 2011.