Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt im Wege einer Untätigkeitsklage die Bescheidung seines Antrages auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Psychisch Kranker) vom 5. April 2011.
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