1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts vom 27. September 2017 teilweise aufgehoben, soweit der Bescheid vom 29. Dezember 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2015 dahingehend abgeändert worden ist, dass eine Sperrzeit für die Zeit ab 1. November 2014 eingetreten ist.
2. Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Sozialgerichts wie folgt lautet:
Unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 29. Dezember 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2015, soweit eine Sperrzeit für die Zeit nach dem 11. Februar 2015 sowie eine Minderung der Anspruchsdauer von mehr als 42 Tagen festgestellt worden sind, wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin auch Arbeitslosengeld für die Zeit vom 12. Februar 2015 bis zum 25. März 2015 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Klägerin sind ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zur Hälfte zu erstatten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe.
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