Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.06.2016 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung der sog. PWK-Zulage gemäß Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.02.2015.
Der Kläger ist seit dem 15.10.2001 am Flughafen K als Sicherheitsmitarbeiter beschäftigt. Er arbeitete im Laufe der Zeit für verschiedene Unternehmen. Bis zum 31.05.2015 war die hiesige Beklagte seine Arbeitgeberin. Zum 01.06.2015 fand ein Betriebsübergang im Sinne des
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