LAG Köln - Urteil vom 18.05.2017
7 Sa 717/16
Normen:
LuftSiG § 8; LohnTV für Sicherheitsdienstleistungen NRW vom 05.02.2015;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 7405/15

Voraussetzungen einer Rubrumsberichtigung

LAG Köln, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 717/16

DRsp Nr. 2018/17677

Voraussetzungen einer Rubrumsberichtigung

Eine Rubrumsberichtigung kommt nicht in Betracht, wenn der Kläger ein real existierendes und als solches exakt richtig bezeichnetes Unternehmen auf Zahlung und andere Leistungen verklagt und sich für einen außenstehenden Dritten wie das Gericht weder aus der Klagebegründung noch aus den der Klage beigefügten Anlagen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger nicht dieses, sondern ein anderes Unternehmen in Anspruch nehmen will.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.06.2016 in Sachen 5 Ca 7405/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LuftSiG § 8; LohnTV für Sicherheitsdienstleistungen NRW vom 05.02.2015;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung der sog. PWK-Zulage gemäß Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.02.2015.

Der Kläger ist seit dem 15.10.2001 am Flughafen K als Sicherheitsmitarbeiter beschäftigt. Er arbeitete im Laufe der Zeit für verschiedene Unternehmen. Bis zum 31.05.2015 war die hiesige Beklagte seine Arbeitgeberin. Zum 01.06.2015 fand ein Betriebsübergang im Sinne des

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