LSG Chemnitz - Beschluss vom 18.01.2011
L 2 U 166/10 B
Normen:
SGB X § 20; SGB X § 21; SGG § 192 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 16.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 1/10

Voraussetzungen einer Kostenauferlegung nach § 192 Abs. 4 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Chemnitz, Beschluss vom 18.01.2011 - Aktenzeichen L 2 U 166/10 B

DRsp Nr. 2011/3370

Voraussetzungen einer Kostenauferlegung nach § 192 Abs. 4 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Vorschrift des § 192 Abs. 4 SGG setzt "im Verwaltungsverfahren" unterlassene "erkennbare und notwendige Ermittlungen" voraus. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, d.h. des Erlasses des Widerspruchsbescheides, müssen die später vom Gericht durchgeführten Ermittlungen "notwendig"", d.h. entsprechend der Amtsermittlungspflicht der Verwaltung unverzichtbar gewesen sein; dass sie bloß (möglicherweise) sinnvoll waren, reicht demgegenüber nicht aus. "Erkennbar" waren die Ermittlungen dabei nur dann, wenn sich der Behörde ihre Notwendigkeit ausgehend von den gesetzlichen Bestimmungen und ihrer höchstrichterlichen Auslegung bzw. - mangels einer solchen - von einem vertretbaren Rechtsstandpunkt aus erschließen musste. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 16.09.2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB X § 20; SGB X § 21; SGG § 192 Abs. 4;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Kosten des auf Veranlassung des Sozialgerichts Dresden (SG) von Priv.-Doz. Dr. P. eingeholten Gutachtens zu tragen hat. Im Hauptsacheverfahren stritten die Beteiligten über einen Anspruch auf Heilbehandlung wegen des Ereignisses vom 04.08.2009.