OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.07.2015
6 A 2590/14
Normen:
BeamtStG § 45; SGB IX § 128 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 3115/13

Voraussetzungen einer Fürsorgepflichtverletzung in Gestalt des so genannten Mobbings in einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2015 - Aktenzeichen 6 A 2590/14

DRsp Nr. 2015/13241

Voraussetzungen einer Fürsorgepflichtverletzung in Gestalt des so genannten "Mobbings" in einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Verwaltungsamtsrätin a.D., deren Klage auf Unterlassung, Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung ("Mobbing") gerichtet ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BeamtStG § 45; SGB IX § 128 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den im Antrag dargelegten vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.