OLG Köln - Urteil vom 21.05.1992
5 U 146/91
Normen:
ARB § 4 Nr. 1d ;
Fundstellen:
r+s 1992, 308
VersR 1992, 1350
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.08.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 24/91

Voraussetzungen des Risikoausschlusses gem. § 4 Abs. 1 Buchstabe d ARB

OLG Köln, Urteil vom 21.05.1992 - Aktenzeichen 5 U 146/91

DRsp Nr. 1999/8245

Voraussetzungen des Risikoausschlusses gem. § 4 Abs. 1 Buchstabe d ARB

1. Der Annahme des Risikoausschlusses gem. § 4 Abs. 1 Buchstabe d ARB steht es nicht entgegen, daß der Ausgangsprozeß aufgrund einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht geführt worden ist, da damit nicht bindend entschieden ist, daß es sich um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einem Anstellungsvertrag i.S. von § 4 Abs. 1 Buchstabe d ARB gehandelt hat.2. Der Risikoausschluß des § 4 Abs. 1 Buchstabe d ARB greift auch dann ein, wenn der Geschäftsführer einer (Tochter-) GmbH im Innenverhältnis an die Weisungen der Geschäftsleitung der (Mutter-) GmbH gebunden ist.

Normenkette:

ARB § 4 Nr. 1d ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist, soweit über sie nach teilweiser Klagerücknahme noch zu entscheiden war, nicht begründet.