LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.03.2015
L 13 SB 139/13
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 145 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 146 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 55/09

Voraussetzungen des Merkzeichens GOrtsübliche WegstreckeDoppelte Kausalität zwischen Ursache der Behinderung und der Einschränkung des Gehvermögens

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen L 13 SB 139/13

DRsp Nr. 2015/9962

Voraussetzungen des Merkzeichens "G" Ortsübliche Wegstrecke Doppelte Kausalität zwischen Ursache der Behinderung und der Einschränkung des Gehvermögens

1. Seit dem 1. Januar 2009 sind die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" in Form einer Rechtsverordnung in Kraft getreten, welche die AHP - ohne dass hinsichtlich der medizinischen Bewertung eine grundsätzliche Änderung eingetreten wäre - abgelöst haben. 2. Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" erfüllt sind, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d.h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen - noch zu Fuß zurückgelegt werden. 3. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird. 4. Allerdings ist es für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" nicht ausreichend, dass diese Wegstrecke nicht in dem genannten Zeitraum bewältigt werden kann.