BSG - Beschluss vom 06.02.2017
B 9 SB 33/16 B
Normen:
SGG § 110 Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 05.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 82/13
SG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SB 42/08

Voraussetzungen des Merkzeichens GAnspruch auf rechtliches GehörEntscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung trotz Abwesenheit eines BeteiligtenAnspruch auf Terminverlegung

BSG, Beschluss vom 06.02.2017 - Aktenzeichen B 9 SB 33/16 B

DRsp Nr. 2017/10071

Voraussetzungen des Merkzeichens G Anspruch auf rechtliches Gehör Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung trotz Abwesenheit eines Beteiligten Anspruch auf Terminverlegung

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und das allgemeine Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren gebieten, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. 2. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in der Verhandlung darzulegen. 3. Dabei ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs. 1 S. 1 SGG), der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird. 4. Eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung trotz Abwesenheit eines Beteiligten ist dann ohne Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs möglich, wenn dieser in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.