BAG - Urteil vom 16.08.2011
1 AZR 44/10
Normen:
BetrVG § 113 Abs. 3; BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 76 Abs. 3; BetrVG § 76 Abs. 5; BetrVG § 112 Abs. 3; BetrVG § 112 Abs. 4;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 368
NZA 2012, 640
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 19.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 186/09
ArbG Weiden, vom 22.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 146/03

Voraussetzungen des Interessenausgleichsversuchs gemäß § 113 BetrVG

BAG, Urteil vom 16.08.2011 - Aktenzeichen 1 AZR 44/10

DRsp Nr. 2011/20019

Voraussetzungen des Interessenausgleichsversuchs gemäß § 113 BetrVG

Orientierungssatz: Der Versuch eines Interessenausgleichs iSv. § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG setzt nicht voraus, dass die Einigungsstelle das Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen förmlich durch Beschluss feststellt.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 19. November 2009 - 7 Sa 186/09 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 8.938,00 Euro brutto verurteilt hat.

2. In dem vorgenannten Umfang wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 22. Juli 2003 - 6 Ca 146/03 A - zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen. Die verbleibenden Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 85 % und die Beklagte zu 15 % zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 113 Abs. 3; BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 76 Abs. 3; BetrVG § 76 Abs. 5; BetrVG § 112 Abs. 3; BetrVG § 112 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Nachteilsausgleich.

Die Klägerin war bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete nach einer Betriebsstilllegung der Filiale A durch betriebsbedingte Kündigung zum 30. Juni 2003.