Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Mai 2012 - 8 Ca 612/11 - wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht kann auch ohne eine vorherige Abhilfeentscheidung der Vorinstanz über die Beschwerde entscheiden, zumal angesichts der unveränderten Angriffe der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der Vergütungsfestsetzung, die das Arbeitsgericht im Erinnerungsverfahren nicht zu einer Änderung seiner Entscheidung bewogen haben, nicht mit einer Abhilfe der Beschwerde zu rechnen ist (vgl. hierzu OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24. Mai 2002 -
2. Die nach § 56 Abs. 2 RVG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG, 569 Abs. 2 ZPO) ist unbegründet.
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