LAG Hamm - Urteil vom 02.07.2015
18 Sa 91/15
Normen:
§ 14 TzBfG; § 21 BEEG;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1360/14

Voraussetzungen des Befristungsgrundes der Vertretung

LAG Hamm, Urteil vom 02.07.2015 - Aktenzeichen 18 Sa 91/15

DRsp Nr. 2015/17635

Voraussetzungen des Befristungsgrundes der Vertretung

Eine Befristungsabrede kann nicht auf den Sachgrund der Vertretung gestützt werden, wenn das Arbeitsverhältnis des vertretenen Mitarbeiters bereits 5 Monate vor dem Ablauf der Befristungsdauer endet und der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages noch keine konkreten Planungen im Hinblick auf die Verlängerung oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem vertretenen Mitarbeiter vorgenommen hatte.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 03.12.2014 - 2 Ca 1360/14 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Tenor des erstinstanzlichen Urteils zu Ziffer 2) wird dahin ergänzt, dass die Beklagte zur Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Arbeitsvertrags vom 22.07.2013 verurteilt wird.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 14 TzBfG; § 21 BEEG;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede und über einen Weiterbeschäftigungsanspruch.

Die am 29.09.1972 geborene Klägerin war zuletzt in ihrer Eigenschaft als Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung als Bezugsbetreuerin in der von der Beklagten betriebenen E-Werkstatt zu einem monatlichen Entgelt in Höhe von 2.500 Euro brutto beschäftigt.

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