LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.06.2018
12 Sa 135/18
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 135; BGB § 136; BGB § 162 Abs. 2; a.F. § 82 SGB IX; SGB IX § 165;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 11
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3707/17

Voraussetzungen des Anspruchs eines Schwerbehinderten auf Einladung zu einem VorstellungsgesprächRechtsfolgen unrichtiger Angaben des schwerbehinderten Bewerbers in einem einstweiligen Verfügungsverfahren

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2018 - Aktenzeichen 12 Sa 135/18

DRsp Nr. 2018/10819

Voraussetzungen des Anspruchs eines Schwerbehinderten auf Einladung zu einem Vorstellungsgespräch Rechtsfolgen unrichtiger Angaben des schwerbehinderten Bewerbers in einem einstweiligen Verfügungsverfahren

1. Ein schwerbehinderter Mensch, von dem feststeht, dass er für eine Stelle persönlich ungeeignet ist, ist auch dann nicht zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn er fachlich für die Stelle geeignet ist. § 165 Sätze 3 und 4 SGB IX stehen dem nicht entgegen.2. Das beklagte Land hatte den schwerbehinderten Bewerber, der das fachliche Anforderungsprofil erfüllte, zu einem Assessment-Centerverfahren eingeladen, ihn aber im Ergebnis nicht eingestellt. Die Durchführung des Assessment-Centerverfahrens erfolgte nicht verfahrensfehlerfrei und verletzte den schwerbehinderten Menschen in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Da der schwerbehinderte Bewerber in dem einstweiligen Verfügungsverfahren, mit dem er die Besetzung der Stelle mit dem Mitbewerber verhindern wollte, bewusst wahrheitswidrig vorgetragen hatte, um dieses Verfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen, fehlte ihm die persönliche Eignung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG. Eine Wiederholung des Auswahlverfahrens hatte deshalb nicht stattzufinden.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 31.01.2018 - 8 Ca 3707/17 - wird zurückgewiesen.

2. 3.