LAG Hamm - Urteil vom 07.05.2015
15 Sa 1769/14
Normen:
KSchG § 1a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 30.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 998/14

Voraussetzungen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung im KündigungsschutzverfahrenAnforderungen an ein Angebot nach § 1a KSchG

LAG Hamm, Urteil vom 07.05.2015 - Aktenzeichen 15 Sa 1769/14

DRsp Nr. 2015/16437

Voraussetzungen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung im Kündigungsschutzverfahren Anforderungen an ein Angebot nach § 1a KSchG

1. Verbindet der Arbeitgeber die betriebsbedingte Kündigung mit dem Angebot einer bezifferten Abfindung, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich um ein konstitutives Angebot auf eine höhere oder niedrigere Abfindung als in § 1a Abs. 2 KSchG handelt, das der Annahme durch den Arbeitnehmer bedarf, oder ob der Arbeitgeber nur einen (deklaratorischen) Hinweis auf die Berechnung nach § 1a Abs. 2 KSchG geben wollte. 2. Das Angebot einer niedrigeren Abfindung als in § 1a Abs. 2 KSchG vorgesehen setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer bereits im Kündigungsschreiben selbst unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass das Angebot nicht ein solches nach § 1a Abs. 2 KSchG ist. 3. Das Angebot einer Abfindung nach § 1a KSchG setzt stets voraus, dass der Arbeitgeber erklärt, er wolle eine Abfindung in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zahlen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 30.10.2014 - 4 Ca 998/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1a Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen weiteren Abfindungsanspruch der Klägerin.