LAG Hamm - Urteil vom 22.01.2015
15 Sa 1042/14
Normen:
§ 3 Ziff. 1 TV über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung -; Jahressondervergütung im Maler- und Lackiererhandwerk;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 20.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 479/14

Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung einer Weihnachtszuwendung im Maler- und Lackiererhandwerk

LAG Hamm, Urteil vom 22.01.2015 - Aktenzeichen 15 Sa 1042/14

DRsp Nr. 2015/10205

Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung einer Weihnachtszuwendung im Maler- und Lackiererhandwerk

Soweit die Zahlung einer Weihnachtszuwendung nach § 3 Nr. 1 des Tarifvertrages über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung-, Jahressondervergütung im Maler- und Lackiererhandwerk voraussetzt, dass der Arbeitnehmer im Kalenderjahr mindestens sechs Monate tatsächlich gearbeitet hat, kann dies nicht dahin ausgelegt werden, dass der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums jedenfalls in sechs Monaten Arbeitsleistungen erbracht haben muss, minimal somit eine Arbeitsleistung von sechs Tagen im Bezugszeitraum ausreichend wäre. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Arbeitnehmer im Kalenderjahr auch tatsächlich sechs Monate gearbeitet hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 20.06.2014 - 3 Ca 479/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 3 Ziff. 1 TV über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung -; Jahressondervergütung im Maler- und Lackiererhandwerk;

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Anspruch des Klägers auf eine tarifliche Weihnachtszuwendung für das Jahr 2013.