Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.12.2011, Az..
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob der Klägerin nach beendetem Arbeitsverhältnis noch ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zusteht.
Die Klägerin war bei der Beklagten als Mitarbeiterin in der Export-Abteilung bei einer Bruttomonatsarbeitsvergütung von zuletzt 2.026,59 EUR beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 29.10.2010 "wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts" fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.03.2011. In dem Kündigungsschreiben führte die Beklagte aus:
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