ArbG Frankfurt/Main, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BVGa 206/18
Voraussetzungen des Abbruchs einer BetriebsratswahlDurchsetzung durch den Arbeitgeber im Wege einstweiliger Verfügung
LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.09.2018 - Aktenzeichen 16 TaBVGa 86/18
DRsp Nr. 2018/16490
Voraussetzungen des Abbruchs einer BetriebsratswahlDurchsetzung durch den Arbeitgeber im Wege einstweiliger Verfügung
1. Ein Anspruch des Arbeitgebers darauf, die von einem Wahlvorstand eingeleitete Betriebsratswahl abzubrechen, kann sich aus der zu erwartenden Nichtigkeit der Betriebsratswahl ergeben.2. Dies ist der Fall, wenn es von Anbeginn an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Betriebsratswahl fehlt, so wenn ein Betrieb nicht unter den Geltungsbereich des BetrVG fällt.3. § 117 Absatz 2BetrVG schließt die Errichtung eines Betriebsrats für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen aus.4. § 117 Absatz 2BetrVG ist verfassungsgemäß.5. § 117 Absatz 2BetrVG ist mit der Richtlinie 2002/14/EG vereinbar.6. Selbst wenn man von einem Richtlinienverstoß ausginge, führte dies nicht zu einer Anwendung des BetrVG für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen, sondern allenfalls dazu, der Gewerkschaft einen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung über die Errichtung einer Vertretung im Sinne von § 117 Absatz 2BetrVG mit dem in der Richtlinie 2002/14/EG enthaltenen Mindestinhalt einzuräumen.
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