Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen Grundrechte des Beschwerdeführers verstoßen, sind nicht ersichtlich. Weder die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, § 57f Abs. 1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der ab dem 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. Dezember 2004 (HdaVÄndG, BGBl. I S. 3835) ermögliche in zulässiger Weise eine rückwirkende Anwendung der §§ 57a ff. HRG, noch die Übergangsregelung zur Befristungshöchstdauer in § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG in der ab dem 31. Dezember 2004 geltenden Fassung begegnen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.