SG Dresden - Urteil vom 02.06.2005
S 18 KR 210/02
Normen:
SGB X § 21 ; SGB V § 12 Abs. 1 § 12 Abs. 2 § 33 Abs. 1 S. 1 § 33 Abs. 2 S. 1 § 34 Abs. 4 § 36 Abs. 2 S. 1 ; SGB IX § 31 Abs. 3 ;

Voraussetzungen der Versorgung mit einem Hörgerät als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

SG Dresden, Urteil vom 02.06.2005 - Aktenzeichen S 18 KR 210/02

DRsp Nr. 2008/17107

Voraussetzungen der Versorgung mit einem Hörgerät als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

Durch die Versorgung mit Hörgeräten soll ein Versicherter in die Lage versetzt werden, im Alltag mit normal Hörenden gleichzuziehen, soweit es seine Behinderung zulässt und technisch machbar ist. Der für Hörgeräte festgesetzte Festbetrag begrenzt die Leistungspflicht der Krankenkassen nicht, wenn der Ausgleich der konkreten Hörschädigung iS eines Gleichziehens mit normal Hörenden nicht mit den zum Festbetrag angebotenen Hörgeräten erzielt werden kann. Dabei geht die Unerweislichkeit der Gebrauchsvorteile eines vom Versicherten gewählten Hörgeräts gegenüber den von der Krankenkasse konkret zu benennenden Versorgungsalternativen zu Lasten der Versicherten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 21 ;