Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Mai 2009 aufgehoben.
Die Staatskasse hat dem Kläger die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 200,- EUR.
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