LAG Hamm - Beschluss vom 05.02.2015
12 Ta 561/14
Normen:
§ 319 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 12.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2077/12

Voraussetzungen der UrteilsberichtigungEntscheidung des Beschwerdegerichts

LAG Hamm, Beschluss vom 05.02.2015 - Aktenzeichen 12 Ta 561/14

DRsp Nr. 2015/3371

Voraussetzungen der Urteilsberichtigung Entscheidung des Beschwerdegerichts

1. Die Urteilsberichtigung gem. § 319 ZPO setzt eine wesentliche Abweichung der gerichtlichen Willenserklärung von der Willensbildung voraus, die offenbar ist.2. Auch wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann der Berichtigungsbeschluss der Aufhebung durch das Beschwerdegericht unterliegen, wenn das Ergebnis der Berichtigung wiederum offensichtlich unrichtig ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) wird der Berichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 12.08.2014 - 3 Ca 2077/12 - aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

§ 319 ZPO;

Gründe