Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 23.06.2016 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 22.12.2015 mit sozialer Auslauffrist zum 30.06.2016 aufgelöst worden ist.
Die 1972 geborene Klägerin ist seit Mitte April 1993 im Altenpflegeheim M. tätig, welches mittlerweile von der Beklagten betrieben wird. Die in der Küche des Altenpflegeheims tätige Klägerin hat zuletzt 1.460,60 € brutto monatlich verdient. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden gemäß §
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