Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts vom 7. August 2020 aufgehoben soweit die Beklagte auch zur Tragung der jeweils notwendigen Fahrtkosten der Klägerin nach B. und zurück verpflichtet worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten im Verfahren vor dem Sozialgericht. Im Berufungsverfahren trägt die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten noch über die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme von Fahrtkosten der Klägerin zu Nadelepilationsbehandlungen zur Entfernung von blonden Gesichtshaaren.
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