LSG Hamburg - Urteil vom 14.02.2022
L 1 KR 121/20
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1-2; SGB V § 60 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; SGB V § 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12; SGB V § 135 Abs. 1; KrTRL § 8 Abs. 2 S. 1-3; KrTRL Anl. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 07.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 60 KR 359/18

Voraussetzungen der Übernahme von Fahrkosten des Versicherten durch die Krankenkasse bei notwendiger medizinischer Behandlung

LSG Hamburg, Urteil vom 14.02.2022 - Aktenzeichen L 1 KR 121/20

DRsp Nr. 2022/15768

Voraussetzungen der Übernahme von Fahrkosten des Versicherten durch die Krankenkasse bei notwendiger medizinischer Behandlung

Die Leistungspflicht der Krankenkasse zur Übernahme von Fahrkosten beschränkt sich auf medizinisch notwendige Fälle – hier verneint für eine hautärztliche Behandlung zur Barthaarentfernung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts vom 7. August 2020 aufgehoben soweit die Beklagte auch zur Tragung der jeweils notwendigen Fahrtkosten der Klägerin nach B. und zurück verpflichtet worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten im Verfahren vor dem Sozialgericht. Im Berufungsverfahren trägt die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1-2; SGB V § 60 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; SGB V § 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12; SGB V § 135 Abs. 1; KrTRL § 8 Abs. 2 S. 1-3; KrTRL Anl. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch über die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme von Fahrtkosten der Klägerin zu Nadelepilationsbehandlungen zur Entfernung von blonden Gesichtshaaren.