Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Die form- und fristgerecht gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Oktober 2008 eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Die Kosten für die Begutachtung des Klägers durch Dr. S. sind nicht auf die Staatskasse zu übernehmen.
Gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) steht die Entscheidung darüber, ob ein Kläger die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten endgültig zu tragen hat, im Ermessen des Gerichts. Maßgeblich ist, ob das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen hat bzw. hätte (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 109 Rn. 16a).
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