LSG Bayern - Beschluss vom 30.09.2009
L 2 B 955/08 U
Normen:
SGG § 109 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 09.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 77/07

Voraussetzungen der Übernahme der Kosten für ein Gutachten gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse

LSG Bayern, Beschluss vom 30.09.2009 - Aktenzeichen L 2 B 955/08 U

DRsp Nr. 2010/1377

Voraussetzungen der Übernahme der Kosten für ein Gutachten gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse

Gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 SGG steht die Entscheidung darüber, ob ein Kläger die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten endgültig zu tragen hat, im Ermessen des Gerichts. Maßgeblich ist, ob das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen hat bzw. hätte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 109 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die form- und fristgerecht gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Oktober 2008 eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Die Kosten für die Begutachtung des Klägers durch Dr. S. sind nicht auf die Staatskasse zu übernehmen.

Gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) steht die Entscheidung darüber, ob ein Kläger die Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten endgültig zu tragen hat, im Ermessen des Gerichts. Maßgeblich ist, ob das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen hat bzw. hätte (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 109 Rn. 16a).