LSG Bayern - Beschluss vom 03.08.2009
L 13 R 108/09 B
Normen:
SGG § 109 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 1219/05

Voraussetzungen der Übernahme der Kosten für ein Gutachten gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse

LSG Bayern, Beschluss vom 03.08.2009 - Aktenzeichen L 13 R 108/09 B

DRsp Nr. 2009/26737

Voraussetzungen der Übernahme der Kosten für ein Gutachten gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse

Eine Übernahme der Kosten auf die Staatskasse ist abzulehnen, soweit sich aus dem nach § 109 SGG eingeholten Gutachten keine für die Entscheidung wesentlichen Erkenntnisse ergeben (hier: wenn das Gutachten lediglich das vorangegangene Gutachten bestätigt). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

II. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 109 Abs. 1;

Gründe:

I. Gegenstand des beim SG München anhängig gewesenen Rechtsstreits war die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente für zurückliegende Zeiten.