I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Gegenstand des beim SG München anhängig gewesenen Rechtsstreits war die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente für zurückliegende Zeiten.
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