I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 13. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig zwischen den Beteiligten war der Anspruch des Beschwerdeführers (Bf) auf Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.
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