LSG Bayern - Beschluss vom 04.08.2009
L 13 R 195/09 B
Normen:
SGG § 109 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 An 671/95

Voraussetzungen der Übernahme der Kosten für ein Gutachten gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse

LSG Bayern, Beschluss vom 04.08.2009 - Aktenzeichen L 13 R 195/09 B

DRsp Nr. 2009/26705

Voraussetzungen der Übernahme der Kosten für ein Gutachten gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse

Eine Übernahme der Kosten der Begutachtung auf die Staatskasse ist im wesentlichen davon abhängig zu machen, ob das gem. § 109 Abs. 1 SGG eingeholte Gutachten nachträglich die Annahme rechtfertigt, dass bei vorheriger Kenntnis des Beweisergebnisses eine gleichartige Maßnahmen gerichtlicher Amtsaufklärung erforderlich oder zumindest förderlich gewesen wäre. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gutachten Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung genommen hat. Zugleich ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass eine Übernahme der Kosten auf die Staatskasse abzulehnen ist, so weit sich aus dem nach § 109 SGG eingeholten Gutachten keine für die Entscheidung wesentlichen Erkenntnisse ergeben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 13. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

II. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 109 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Streitig zwischen den Beteiligten war der Anspruch des Beschwerdeführers (Bf) auf Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.