LSG Bayern - Beschluss vom 03.08.2009
L 13 R 110/09 B
Normen:
SGG § 109 Abs. 1 S. 1; SGG § 109 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 4821/04

Voraussetzungen der Übernahme der Kosten für ein Gutachten gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse

LSG Bayern, Beschluss vom 03.08.2009 - Aktenzeichen L 13 R 110/09 B

DRsp Nr. 2009/25281

Voraussetzungen der Übernahme der Kosten für ein Gutachten gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse

Eine Übernahme der Kosten auf die Staatskasse ist abzulehnen, soweit sich aus dem nach § 109 SGG eingeholten Gutachten keine für die Entscheidung wesentlichen Erkenntnisse ergeben (hier: wenn das Gutachten lediglich das vorangegangene Gutachten bestätigt). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 109 Abs. 1 S. 1; SGG § 109 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Gegenstand des beim SG München anhängig gewesenen Rechtsstreits war die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.