LAG Hamm - Urteil vom 05.04.2018
17 Sa 1768/17
Normen:
TV-UmBw § 6 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1078/17

Voraussetzungen der Kürzung des Erhöhungsbetrages bei Entgelterhöhungen gem. § 6 Abs. 3 S. 4 TV-UmBW

LAG Hamm, Urteil vom 05.04.2018 - Aktenzeichen 17 Sa 1768/17

DRsp Nr. 2020/922

Voraussetzungen der Kürzung des Erhöhungsbetrages bei Entgelterhöhungen gem. § 6 Abs. 3 S. 4 TV-UmBW

Dass ein Arbeitnehmer bereits einmal eine persönliche Zulage i.S. des § 6 Abs. 1 TV-UmBW erhalten hat, die durch eine Maßnahme i.S. von § 1 Abs. 1 TV-UmBW im Jahr 2005 ausgelöst wurde, erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 3 S. 4 TV-UmBW nicht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 15.11.2017 - 5 Ca 1078/17 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-UmBw § 6 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer persönlichen Zulage des Klägers.

Er ist seit dem 01.02.1996 bei der Beklagten tätig und erhielte zunächst eine Vergütung nach der Lohngruppe 9 MtArb.

1) 2) 1. 2.