LSG Thüringen - Beschluss vom 14.04.2010
L 6 B 207/09 KR
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 37 Abs. 1 S. 1; SGB V § 37 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 3 KR 1735/07 - 11.8.2009,

Voraussetzungen der Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine selbstbeschaffte Kraft

LSG Thüringen, Beschluss vom 14.04.2010 - Aktenzeichen L 6 B 207/09 KR

DRsp Nr. 2012/4792

Voraussetzungen der Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine selbstbeschaffte Kraft

Voraussetzung für die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs ist, dass dem Versicherten die Kosten tatsächlich entstanden sind. Das ist nicht der Fall, wenn ihm die erbrachten Leistungen nicht in Rechnung gestellt wurden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 11. August 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 37 Abs. 1 S. 1; SGB V § 37 Abs. 4;

Gründe:

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gotha. Dort streiten die Beteiligten über die Gewährung einer Kostenerstattung für die Erbringung häuslicher Krankenpflege durch den Ehemann der Beschwerdeführerin.

Bei der 1957 geborenen Beschwerdeführerin besteht seit dem Jahr 2001 ein Zustand nach Hirnblutung mit Tetraparese und apallischem Syndrom. Sie bezieht Geldleistungen wegen Schwerstpflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe III. Die Pflege im häuslichen Umfeld wird im Wesentlichen durch ihren Ehemann gewährleistet.