LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.03.2011
L 5 AS 1349/10
Normen:
SGG § 54 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 160 AS 26673/09

Voraussetzungen der Klagebefugnis im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 1349/10

DRsp Nr. 2011/6340

Voraussetzungen der Klagebefugnis im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch

Die Klagebefugnis nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG fehlt, wenn dem Kläger der behauptete Anspruch unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt zustehen kann (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Oktober 2009, B 6 KA 42/08 R; Urteil vom 30. August 2001, B 4 RA 114/00 R; Urteil vom 28. April 1967, 3 RK 26/63).

Einem Kläger fehlt die Klagebefugnis nach § 54 Abs. 1 S. 2 SGG, wenn ihm der behauptete Anspruch unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt zustehen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von 500.000,- EUR im Rahmen des laufenden Bezuges von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).