Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.06.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Der auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen gerichtete Klageantrag zu 1) ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zukünftige materielle und derzeit nicht vorhersehbare immaterielle Schäden aus dem Unfallereignis vom 22.11.2012 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Hinsichtlich des Schmerzensgeldbetragsverfahrens wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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