OLG Hamm - Urteil vom 17.01.2002
6 U 132/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; SGB VII § 2 Abs. 2 § 104 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 642
MDR 2002, 642
NJW-RR 2002, 1317
NJW-RR 2002, 1317
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 12.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 122/01

Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung des Unfallbetriebs

OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2002 - Aktenzeichen 6 U 132/01

DRsp Nr. 2007/11269

Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung des Unfallbetriebs

»1. Übernimmt der Lkw-Fahrer einer Speditionsfirma an der Laderampe des Empfängerbetriebs, um Zeit zu sparen, dessen Verladetätigkeit, so wird er als "Wie-Beschäftigter" (§ 2 Abs. 2 SGB VII) für den Empfängerbetrieb als Unfallbetrieb tätig. Denn diese Tätigkeit erhält ihr Gepräge durch die Wahrnehmung einer ausschließlich dem Empfängerbetrieb zuzuordnenden Aufgabe.2. Allein der Umstand, dass die Tätigkeit wegen der gewünschten Zeitersparnis möglicherweise auch für den Stammbetrieb des Geschädigten nützlich war, ist demgegenüber ein Beweggrund von untergeordneter Bedeutung und begründet noch nicht eine Tätigkeit, die zugleich auch in den Aufgabenbereich des Stammbetriebs fällt. Dieser Beweggrund steht deshalb einer Haftungsprivilegierung des Unfallbetriebs nach § 104 SGB VII nicht entgegen.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; SGB VII § 2 Abs. 2 § 104 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz (insbesondere Verdienstausfall), ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: 15.000 DM) sowie die Feststellung der Ersatzpflicht weiterer materieller und immaterieller Schäden nach einem Unfallereignis vom 06.01.2000 auf dem Betriebsgelände der Beklagten.