I.
Die zulässigen, insbesondere frist- und formgerecht eingelegten Berufungen beider Parteien haben in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Zahlungsklage aus der Rechnung Nr. 12201 über DM 6.252,29 (= Euro 3.196,75) vom 19.04.2001 (Anlage K 2) zu Recht abgewiesen (dazu 1.). Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass die Forderung des Klägers aus der Rechnung Nr. 12202 über DM 8.095,82 (= Euro 4.139,33) vom 19.04.2001 (Anlage K 3) berechtigt ist und die hiergegen vom Beklagten erhobenen Einwendungen nicht durchgreifen (dazu 2.).
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