Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 6. Juni 2012 -
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat der Erinnerung der Beschwerdeführer gegen die Vergütungsfestsetzung vom 10. April 2012 zu Recht nicht abgeholfen. Der gegen die Landeskasse gerichtete Vergütungsanspruch der Beschwerdeführer bestimmt sich nach einem Gegenstandswert von 1.240,00 EUR und beträgt daher lediglich 461,13 EUR; der weitergehende Festsetzungsantrag wurde daher zu Recht zurückgewiesen.
1. Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, § 48 Abs. 1 RVG. Das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG konkretisiert lediglich die Höhe des Vergütungsanspruchs; die Festsetzung einer Vergütung, die nicht von einem Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss gedeckt ist, kommt demgegenüber nicht in Betracht.
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