Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 23. Oktober 2017 –
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger stritt in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Gießen – - um die Wirksamkeit einer Kündigung und wegen der begehrten Erteilung eines Zeugnisses. Rechtsanwalt A beantragte mit Schriftsatz vom 29. September 2015 bei Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zugunsten des Klägers. Mit Beschluss vom 5. November 2015 bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. Der Rechtsstreit endete durch einen das Zustandekommen eines Vergleichs im Verfahren - – feststellenden Beschluss vom 7. Dezember 2015. In diesem Vergleich war auch der Rechtsstreit - - miterledigt worden.
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