OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.10.2016
I-4 U 11/16
Normen:
RSV-ALO § 1 Nr. 2 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 545
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 22.12.2015

Voraussetzungen der Eintrittspflicht einer Ratenschutzversicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.10.2016 - Aktenzeichen I-4 U 11/16

DRsp Nr. 2017/1733

Voraussetzungen der Eintrittspflicht einer Ratenschutzversicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit

1. Der Versicherungsfall einer Ratenschutzversicherung "Arbeitslosigkeit als Folge einer Kündigung des Arbeitgebers oder einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der vergleichweisen Erledigung eines Kündigungsschutz-Prozesses oder zur Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung" tritt nicht auch bei Ablauf einer Befristung oder dem Eintritt einer auflösenden Bedingung eines Arbeitsverhältnisses ein.x 2. Diese Einschränkung des versicherten Risikos ist auch nicht überraschend und steht der Art der Versicherung nicht entgegen. 3. Allein maßgeblich ist das Arbeitsverhältnis, das der Arbeitslosigkeit unmittelbar voranging; auf eine in einem früheren Arbeitsverhältnis möglicherweise rechtswidrig erklärte Kündigung oder eine rechtswidrig vereinbarte Befristung oder Bedingung kommt es demgegenüber nicht an.

Tenor

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 22.12.2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 04.11.2016 .

2.