LAG Hamm - Urteil vom 07.11.2019
11 Sa 297/19
Normen:
TVöD VKA § 12; XXIV Entgeltordnung VKA Teil B;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 935/18

Voraussetzungen der Eingruppierung einer Erzieherin in die Entgeltgruppe S 8a TVöD-VKAAnforderungen an die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals Erzieherin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 297/19

DRsp Nr. 2020/4256

Voraussetzungen der Eingruppierung einer Erzieherin in die Entgeltgruppe S 8a TVöD -VKA Anforderungen an die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals "Erzieherin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit"

1. Eine gewerkschaftsangehörige Erzieherin mit staatlicher Anerkennung, die während ihrer Teilzeitbeschäftigung die zwei- bis sechsjährigen Kinder der Kindergartengruppe bei dem Frühstück begleitet und bei den nachfolgenden Gruppenangeboten betreut, erfüllt das Tätigkeitsmerkmal "Erzieherin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit" der Entgeltgruppe S 8a TVöD -VKA (Entgeltordnung VKA XXIV. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) und hat Anspruch auf eine entsprechende Vergütung.2. Die vertragliche Vereinbarung, die Erzieherin werde als Ergänzungskraft in Entgeltgruppe S 3 TVöD -VKA eingruppiert und entsprechend vergütet, ist angesichts der beidseitigen Tarifbindung unwirksam, § 4 Abs. 1, Abs. 3 TVG.