LAG Köln - Urteil vom 13.07.2015
2 Sa 439/15
Normen:
§ 305 c BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2982/14

Voraussetzungen der dynamischen Anwendung der der Vergütungstarifverträge im Einzelhandel in NRWAuslegung der Verwendung des Begriffs Tariflohn und von Anrechnungsklauseln hinsichtlich übertariflicher Vergütungsbestandteile im Arbeitsvertrag

LAG Köln, Urteil vom 13.07.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 439/15

DRsp Nr. 2015/18381

Voraussetzungen der dynamischen Anwendung der der Vergütungstarifverträge im Einzelhandel in NRW Auslegung der Verwendung des Begriffs "Tariflohn" und von Anrechnungsklauseln hinsichtlich "übertariflicher Vergütungsbestandteile" im Arbeitsvertrag

Die Verwendung des Begriffes " Tariflohn" im Arbeitsvertrag sowie die Verwendung von Anrechnungsklauseln für übertarifliche Vergütungsbestandteile lassen die Auslegung zu, dass eine dynamische Anwendung der einschlägigen Vergütungstarifverträge vereinbart ist. Jedenfalls kommt eine solche Auslegung über § 305 c BGB zur Anwendung (wie 5 AZR 2/12 gegen 4 AZR 224/10).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.12.2014 - AZ.:14 Ca 2982/14 - im Zinsausspruch abgeändert und wie folgt zur Klarstellung neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 698,46 € brutto (Vergütungsnachzahlung für die Monate August 2013 bis einschließlich Juni 2014) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 401,80 € ab 01.01.2014

aus 31,11 € ab 01.02.2014

aus 31,11 € ab 01.03.2014

aus 31,11 € ab 01.04.2014

aus 31,11 € ab 01.05.2014

aus 84,11 € ab 01.06.2014

aus 84,11 € ab 01.07.2014

zu zahlen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 305 c BGB;

Tatbestand