LSG Bayern - Urteil vom 26.03.2009
L 10 AL 7/09 WA
Normen:
SGG § 202; ZPO § 580 Nr. 5; ZPO § 581 Abs. 1; ZPO § 586;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 657/05

Voraussetzungen der Darlegung eines Restitutionsgrundes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Urteil vom 26.03.2009 - Aktenzeichen L 10 AL 7/09 WA

DRsp Nr. 2009/17838

Voraussetzungen der Darlegung eines Restitutionsgrundes im sozialgerichtlichen Verfahren

Voraussetzung für einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 5 ZPO ist eine rechtskräftige Verurteilung des Richters wegen der Straftat oder dass die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Lediglich die Behauptung, der Richter habe sich strafbar verhalten, genügt diesen Anforderungen nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Antrag der Klägerin auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 10 AL 179/07 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 202; ZPO § 580 Nr. 5; ZPO § 581 Abs. 1; ZPO § 586;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt zum wiederholten Mal die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Berufungsverfahrens.

Die Klägerin meldete sich am 28.02.2002 arbeitslos, nachdem ihr Arbeitsverhältnis arbeitgeberseitig zum 27.02.2002 gekündigt worden war. Am 04.07.2002 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie im Rahmen des in die Wege geleiteten Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht gewonnen habe. Der Arbeitgeber sei verpflichtet worden, ihre Bezüge bis zum Eintritt ins Rentenalter zu zahlen. Arbeitslosigkeit sei daher nicht eingetreten; sie wolle abgemeldet werden und keine Leistungen beziehen.