KG - Beschluss vom 07.09.2015
2 W 23/14
Normen:
MitbestG § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 102 O 112/13 AktG

Voraussetzungen der Bildung eines Aufsichtsrats nach dem MitbestG

KG, Beschluss vom 07.09.2015 - Aktenzeichen 2 W 23/14

DRsp Nr. 2015/17233

Voraussetzungen der Bildung eines Aufsichtsrats nach dem MitbestG

1. Ist infolge der Ausgliederung mehrerer Unternehmensbereiche in eigenständige Gesellschaften die Zahl der bei einer Aktiengesellschaft regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer auf weniger als 500 gesunken, so ist kein Aufsichtsrat nach den Vorschriften MitBestG zu bilden. 2. Eine Zuordnung nachgeordneter Unternehmen kommt nur bei Vorliegen eines sog. Konzerns im Konzern in Betracht. Dies setzt aber voraus, dass der Konzern-Zwischengesellschaft im Hinblick auf die nachgeordneten Gesellschaften ein eigenständiger Entscheidungsspielraum eingeräumt und insoweit die Leitungsmacht übertragen wurde (hier: verneint).

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. April 2014 - 102 O 112/13 AktG - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Gerichtsgebühren des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Normenkette:

MitbestG § 5 Abs. 1;

Gründe: