I. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 30. Januar 2018 wird der Beschluss der 26. Zivilkammer (6. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Hannover vom 12. Dezember 2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass bei der Antragsgegnerin zu 1) ein Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes zu bilden ist.
2. Es wird festgestellt, dass bei der Antragsgegnerin zu 2) ein Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes zu bilden ist.
II. Die Gerichtskosten beider Instanzen haben die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner zu tragen. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
III. Der Beschwerdewert wird auf € 50.000,- festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|