BSG - Urteil vom 19.05.2009
B 5 R 96/07 R
Normen:
SGB VI § 250 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 15.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 363/06
SG Düsseldorf, vom 14.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 14/05

Voraussetzungen der Anerkennung eines verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalts als Ersatzzeit; vorherige Beziehung zur deutschen Rentenversicherung durch fingierte Ghetto-Beitragszeiten

BSG, Urteil vom 19.05.2009 - Aktenzeichen B 5 R 96/07 R

DRsp Nr. 2009/20500

Voraussetzungen der Anerkennung eines verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalts als Ersatzzeit; vorherige Beziehung zur deutschen Rentenversicherung durch fingierte Ghetto-Beitragszeiten

1. Eine Ersatzzeit wegen verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalts setzt eine vorherige Beziehung zur deutschen Rentenversicherung voraus, die darin liegen kann, dass für den Verfolgten Ghetto-Beitragszeiten zu fingieren sind; es ist nicht erforderlich, dass der Verfolgte sich vorher im Gebiet der (späteren) Bundesrepublik befunden oder nach dem Ende der Verfolgung dieses Gebiet berührt hat. 2. Die Rückkehr des Verfolgten an seinen Herkunftsort außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze schließt eine fortdauernde Ersatzzeit nur dann aus, wenn der weitere Aufenthalt nicht als verfolgungsbedingt anzusehen ist, weil der Verfolgte nach seinen äußeren Lebensumständen zu erkennen gibt, dass er seinen Herkunftsort frei vom Druck der Verfolgung oder ihrer Nachwirkungen wieder zu seinem Lebensmittelpunkt machen will. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 250 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b;

Gründe:

I